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Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985
61 T 32/85 -

Anzahl der Wohnungsnutzer bestimmt Anzahl der zu übergebenden Schlüssel

Anspruch auf Reserveschlüssel besteht

Ein Vermieter muss grundsätzlich so viele Schlüssel zur Wohnung übergeben, wie Wohnungsnutzer vorhanden sind. Zudem kann ein Mieter auf seine Kosten einen Reserveschlüssel beschaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrer Vermieterin einen dritten Schlüssel. Da sich die Vermieterin weigerte dem Verlangen nach zu kommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf dritten Schlüssel bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe seiner Ansicht nach ein Anspruch auf einen dritten Schlüssel zugestanden. Es gehöre zunächst zur Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters, dem Mieter die zur Benutzung der Wohnung erforderlichen Schlüssel zu überlassen. Die Anzahl der notwendigen Schlüssel werde dabei durch die Anzahl der Wohnungsnutzer bestimmt. Darüber hinaus stehe den Mietern auch ein Reserveschlüssel zu, damit dieser einer Vertrauensperson übergeben werden kann. Die Mieter haben den Reserveschlüssel aber auf eigene Kosten zu beschaffen.

Überlassung eines Reserveschlüssels nicht unzumutbar

Die Überlassung eines Reserveschlüssels führe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Vermieters. Denn zum einen sei dies für ihn nicht mit Kosten verbunden und zum anderen müsse der Reserveschlüssel nach Ende des Mietverhältnisses entweder herausgegeben oder vernichtet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1985, 1259/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1985, 1259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1985, Seite: 1259

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