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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.09.1999
61 S 518/98 -

Swingerclub im Wohnhaus begründet Mietminderung von 20 %

Kein Minderungsrecht aufgrund bloßer Existenz, sondern bei konkreten Beeinträchtigungen

Ein Swingerclub in einem Wohnhaus berechtigt für sich genommen noch zu keiner Mietminderung. Erst bei Auftreten von konkreten Beeinträchtigungen, die über das sittliche Empfinden hinausgehen, kann eine Minderung der Miete von 20 % gerechtfertigt sein. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete wegen eines im Wohnhaus befindlichen Swingerclubs, welcher 24 Stunden offen war. Die Vermieter wiesen das Minderungsrecht zurück und erhoben Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar rechtfertige allein die Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs bzw. der Verstoß gegen das sittliche Empfinden keine Mietminderung. Denn ohne konkrete Beeinträchtigung stelle jedenfalls in einer Großstadt ohne Sperrbezirk ein solcher Betrieb keinen Mietmangel dar. Vielmehr gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Vorliegend haben jedoch konkrete Beeinträchtigungen vorgelegen.

Konkrete Beeinträchtigungen aufgrund Swingerclubs lagen vor

Das Landgericht führte weiter aus, dass aufgrund des hörbaren Gestöhns während des Geschlechtsverkehrs oder der Folterungen, der Handgreiflichkeiten vor dem Lokal, der Flucht einer unbekleideten Frau, des Kondoms an der Haustür, der nächtlichen Belästigungen sowie der nur mit Unterwäsche oder Bademantel bekleideten Gäste eine konkrete Beeinträchtigung vorgelegen habe. Für diese "bordelltypischen" Störungen erachtete das Gericht eine Minderungsquote von 20 % für angemessen.

Weitere Minderung von 5 % wegen sonstigen Lärms

Darüber hinaus hielt das Landgericht eine weitere Minderung von 5 % wegen der sonstigen nicht speziell "bordelltypischen" Störungen für angemessen. Dabei habe es sich beispielsweise um laute Unterhaltungen, Türschlagen auf der Straße, Musik, Gläserklirren oder Besteckklappern gehandelt. Zwar müsse ein Mieter Publikumslärm hinnehmen, wenn er eine Wohnung über eine Bar oder Gaststätte anmietet. Der aufgetretene Lärm sei jedoch nicht mehr als üblich einzuordnen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NZM 2000, 377/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 498Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 498
  • NZM 2000, 377Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 377

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