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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.10.1980
61 S 221/80 -

Keine Umlage gezahlter Trinkgelder auf die Betriebskosten

Trinkgelder gehören nicht zu umlagefähigen Heizkosten

Trinkgelder dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden, da sie nicht zu den umlagefähigen Heizkosten zählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin gezahlte Trinkgelder in Höhe von 490 DM zu den umlagefähigen Heizkosten zählen darf oder nicht.

Keine Umlagefähigkeit auf Heizkosten

Das Landgericht Berlin verneinte die Umlagefähigkeit der gezahlten Trinkgelder auf die Betriebskosten. Denn diese gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten der Heiz- und Warmwasserversorgung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 235/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 29.04.1980
    [Aktenzeichen: 17 C 951/79]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1981, 235Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1981, Seite: 235

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