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Trinkgelder dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden, da sie nicht zu den umlagefähigen Heizkosten zählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin gezahlte
Das Landgericht Berlin verneinte die Umlagefähigkeit der gezahlten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 235/rb)
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Dokument-Nr. 17860
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