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Gibt ein Vermieter bei der Anlieferung von Heizöl Trinkgelder, so können diese nicht auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgelder stellen keine notwendigen Kosten für Heizölbeschaffung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter die an die Heizöllieferanten gezahlten
Das Landgericht Mannheim stellte fest, dass der Vermieter die gezahlten
Ebenso habe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 670, 683 BGB bestanden. Denn der Vermieter habe bei der Beschaffung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/MDR 1978, 317/rb)
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Dokument-Nr. 17115
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