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Erstellt ein WEG-Verwalter eine Jahresabrechnung falsch, so haftet er der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nachbesserung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Verwalterin einer
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die klägerische WEG-Verwalterin stehe gemäß §§ 675, 611 BGB der Anspruch auf die Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014 zu.
Die Beklagte habe nach Auffassung des Landgerichts nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können. Zwar können Mängel an einer erstellten
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 432/rb)
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Dokument-Nr. 24423
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