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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2016
52 O 394/15 -

Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Aufklärung über Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars

Aufklärungs­pflicht­verletzung beeinträchtigt Mitbewerber nicht spürbar

Wird der Nutzer eines Kontaktformulars auf einer Internetseite entgegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG) nicht darüber aufgeklärt, dass seine E-Mail-Adresse und sein Name gespeichert werden, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Mitbewerber werden durch die fehlende Aufklärung nicht spürbar beeinträchtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Immobilienmaklerin erhielt im Oktober 2015 eine Abmahnung von einem anderen Immobilienmakler. Hintergrund dessen war, dass die Immobilienmaklerin auf ihrer Internetseite ein Kontaktformular verwendete, in welches die Nutzer im Fall einer Kommunikationsaufnahme ihren Namen und ihre E-Mail-Adresse eintragen mussten. Da sie die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung aufklärte, sah der abmahnende Immobilienmakler einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem sich die Immobilienmaklerin weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung. Gegen diese richtete sich der Widerspruch der Immobilienmaklerin.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Immobilienmaklerin und hob daher die einstweilige Verfügung auf. Dem Mitbewerber habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 a UWG nicht vorgelegen habe.

Verstoß gegen Aufklärungspflicht

Zwar habe die Immobilienmaklerin gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, so das Landgericht, da sie die Nutzer des Kontaktformulars nicht über Art, Umfang und Zweck der Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens informiert habe.

Keine spürbare Beeinträchtigung durch Aufklärungspflichtverletzung

Es sei aber nach Ansicht des Landgerichts zum einen fraglich, ob § 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zum anderen liege keine spürbare Beeinträchtigung des Mitbewerbers aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung vor. Es habe sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung gehandelt. Vielmehr habe die Angabe der E-Mail-Adresse und des Namens allein dazu gedient, mit der Immobilienmaklerin über das von ihr zur Verfügung gestellte Kontaktformular Kontakt aufzunehmen. Dies habe ein Interessent ebenso per Telefonanruf oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse der Immobilienmaklerin gesandte E-Mail tun können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2016, 442Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2016, Seite: 442

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