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Das Impressum einer Internetseite muss zwingend eine E-Mail-Adresse beinhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. TMG). Zudem stellen eine Fax- und Telefonnummer sowie ein Online-Kontaktformular keinen gleichwertigen Ersatz zu einer E-Mail-Adresse dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es erforderlich ist, im
Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordere die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Dies sei die E-Mail-Anschrift.
Weiter führte das Kammergericht aus, dass die Angabe einer Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz zu einer E-Mail-Anschrift sei. Denn jeder Internetnutzer könne eine E-Mail verschicken. Demgegenüber besitze nicht jeder ein Faxgerät. Zudem sei der versandt eines Faxes regelmäßig teurer und zeitaufwändiger.
Weiterhin sei auch eine
Schließlich sei ein
Das Kammergericht hielt darüber hinaus die Befürchtung der Beklagten, die Angabe einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16977
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