wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013
5 U 32/12 -

Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Internet-Impressum

Fax- und Telefonnummer sowie Online-Kontaktformular kein gleichwertiger Ersatz

Das Impressum einer Internetseite muss zwingend eine E-Mail-Adresse beinhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. TMG). Zudem stellen eine Fax- und Telefonnummer sowie ein Online-Kontaktformular keinen gleichwertigen Ersatz zu einer E-Mail-Adresse dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es erforderlich ist, im Impressum der Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben. Die beklagte Mitbewerberin war der Meinung, die Angabe einer Faxnummer, mehrerer Telefonnummern und die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars genügen den Anforderungen. Zudem befürchtete sie, dass es zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mails kommen könnte. Das Landgericht Berlin folgte nicht der Ansicht der Beklagten und entschied, dass die Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend sei. Nunmehr sollte sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.

Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend

Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordere die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Dies sei die E-Mail-Anschrift.

Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz

Weiter führte das Kammergericht aus, dass die Angabe einer Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz zu einer E-Mail-Anschrift sei. Denn jeder Internetnutzer könne eine E-Mail verschicken. Demgegenüber besitze nicht jeder ein Faxgerät. Zudem sei der versandt eines Faxes regelmäßig teurer und zeitaufwändiger.

Kein gleichwertiger Ersatz durch Telefonnummer

Weiterhin sei auch eine Telefonnummer aus Sicht des Kammergerichts nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Adresse. Denn das gesprochene Wort sei flüchtig. Die telefonische Kommunikation hinterlasse keine greifbaren Spuren. Zudem könne ein Telefongespräch kostenträchtiger als die Versendung einer E-Mail sein.

Online-Kontaktaufnahme ebenfalls nicht gleichwertig mit E-Mail-Adresse

Schließlich sei ein Online-Kontaktformular ebenfalls nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Adresse, so das Kammergericht. Denn der Verbraucher sei gezwungen sich in das vom Unternehmen vorgegebene Formular zu zwängen. Dazu sei gekommen, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Rubrik erforderlich und die Zeichenzahl sowie der Umfang anhängbarer Dateien begrenzt war. Dagegen seien die Zeichenzahl und die Anzahl der Dateianhänge bei einer E-Mail nicht eingeschränkt. Außerdem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass dem Verbraucher nach Absenden eines Textes über das Kontaktformular unbekannt bleibt, was damit passiert. Es sei ungewiss, ob der Text nicht irgendwo im "virtuellen Nichts" verschwindet. Eine E-Mail werde demgegenüber nach dem Absenden automatisch abgespeichert.

Mögliche Arbeitsüberlastung wegen hoher Anzahl von Mails unbeachtlich

Das Kammergericht hielt darüber hinaus die Befürchtung der Beklagten, die Angabe einer E-Mail-Adresse könne zu einer Arbeitsüberlastung führen, für nicht überzeugend. Denn wer viele Kunden hat, generiere auch Umsätze in entsprechender Höhe und könne somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren. Relevante Wettbewerbsnachteile konnte das Kammergericht ebenso nicht erkennen. Denn zumindest in der Europäischen Union unterliegen alle Mitbewerber den gleichen Regeln und somit auch der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.02.2012
    [Aktenzeichen: 15 O 666/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2013, 227Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 227
  • MMR 2013, 591Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 591

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_5-U-3212_Pflicht-zur-Angabe-einer-E-Mail-Adresse-im-Internet-Impressum~N16977

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16977 Dokument-Nr. 16977

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.