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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.11.2009
4 O 90/09 -

LG Berlin: Telefonwerbung ohne aktive Zustimmung des Kunden unzulässig

Untergeschobene Einwilligungserklärung verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Zeitungsverlage dürfen den Werbern von Abonnenten auf dem Bestellcoupon keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie der Nutzung ihrer Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und per E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert wird.

Klausel zur Werbung hebt sich nicht – wie im Datenschutzgesetz gefordert – ausreichend vom übrigen Text ab

Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach reicht eine untergeschobene Erklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung nicht aus. Diese Werbung sei nur erlaubt, wenn der Kunde dafür eine separate Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt ("Opt-In"). In der strittigen Klausel wurde dem Kunden dagegen nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, die Passage zu streichen oder abzuwählen. Außerdem monierten die Richter, dass die Klausel nicht vom übrigen Text hervorgehoben war, wie es das Datenschutzgesetz fordert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale

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