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Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 19.05.2005
300 C 397/04 -

T-Online darf Internet-Verbindungsdaten nicht beliebig speichern

Speicherung der IP-Adressen nur vorübergehend zu Abrechnungszwecken erlaubt

Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer Entscheidung dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind.

Das Gericht sieht in der Speicherung der dynamischen IP-Adressen über den Zeitpunkt hinaus, der für die Abrechnung der Leistungen erforderlich ist, einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 TKG und folgt damit einer entsprechenden Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für Abrechnungszwecke und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2 Wochen zulässig sei.

In seinen Urteilsgründen weist das Gericht daraufhin, dass die Sicherheit des Internets, die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheberrechtlicher oder anderer zivilrechtlicher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen sinnvoll und auch erforderlich erscheinen lasse. Mangels gesetzlicher Grundlage sei dies – ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchsverdacht – jedoch gegenwärtig nicht zulässig und ergebe sich auch nicht aus § 9 BDSG.

Die Klage ist jedoch abgewiesen worden, soweit der Kläger darüber hinaus begehrte, dass auch sämtliche Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und die Volumina der heruntergeladenen Datenmengen gespeichert wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis auf den Gesetzestext:

§ 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 - höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

§ 100 TKG Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten

Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

§ 9 BDSG Technische und organisatorische Maßnahmen.

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG Darmstadt vom 01.07.2005

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