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Das Landgericht Berlin hat die Stiftung Deutsches Historisches Museum verurteilt, das als "Dogge" bezeichnete Plakat von Th. Th. Heine an den Sohn des verstorbenen Sammlers Dr. Hans Sachs herauszugeben.
Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass der klagende Sohn als Alleinerbe seiner Eltern Eigentümer des Plakats "Dogge" geworden sei. Sein Vater habe sein Eigentum an dem Plakat im Jahr 1938 weder durch die erfolgte Beschlagnahme durch die nationalsozialistischen Machthaber noch durch einen geplanten Verkauf an einen Bankier verloren. Auch der im Jahr 1961 erfolgte Abschluss eines Vergleichs vor einer Wiedergutmachungskammer habe nicht zum Erlöschen des Eigentums geführt, weil die Plakatsammlung zu diesem Zeitpunkt als verschollen galt. Schließlich läge auch kein Eigentumsverzicht durch Dr. Sachs oder seine später verstorbene Ehefrau vor.
Das Gericht wies aus diesen Gründen auch die Widerklagen der Stiftung Deutsches Historisches Museum ab. Die Stiftung hatte verlangt, dass Gericht möge feststellen, dass der klagende Sohn nicht Eigentümer der Plakatsammlung des Dr. Sachs, bestehend aus noch 4.259 im ihrem Besitz befindlichen Plakaten ist bzw. er nicht berechtigt sei, diese Plakate herauszuverlangen.
Dr. Hans Sachs, ein jüdischer Zahnarzt, lebte bis 1938 in Berlin und war Eigentümer einer umfangreichen Sammlung von Plakaten. Er verließ wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA. Seine Plakatsammlung wurde beschlagnahmt. Der Sammler, der davon ausging, dass die Sammlung verschollen bzw. zerstört sei, erhielt von der Bundesrepublik Deutschland eine Ausgleichszahlung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz. Teile der Sammlung wurden Ende der 50er Jahre in der DDR aufgefunden. Weder Dr. Sachs, der 1974 verstarb, noch dessen Witwe machten Rückübertragungsansprüche geltend. Der klagende Sohn ist der Auffassung, er sei - als Alleinerbe seiner Eltern - Eigentümer der Plakatsammlung geworden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin
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Dokument-Nr. 7431
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