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Die rund 4.260 Plakate umfassende Kunstsammlung „Sachs“ bleibt im Besitz des Deutschen Historischen Museums. Das Museum muss die Blätter, die im Jahre 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums dem Sammler Dr. Hans Sachs weggenommen wurden, nicht an dessen Erben herausgeben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In seiner Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus, das eine Rückforderung nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen sei. Es sei zwar seinerzeit nicht zu einer förmlichen Enteignung der Plakatsammlung gekommen. Entgegen der Auffassung des Museums lasse sich nicht feststellen, dass im Laufe der Zeit anderweitiges Eigentum begründet und der Erbe nicht Eigentümer der zur Sammlung gehörenden Plakate aus den Jahre 1896 bis 1938 geworden sei. In der DDR sei kein Volkseigentum daran entstanden.
Die Wegnahme sei aber als nationalsozialistische Unterdrückungsmaßnahme einzustufen, weil dem Vater des Klägers die Plakate wegen seiner jüdischen Abstammung ungerechtfertigt entzogen worden seien. Damit könnten nur Ansprüche nach dem alliierten Rückerstattungsrecht und den Wiedergutmachungsvorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes geltend gemacht werden. Diese Regelungen dienten speziell zur „Entwirrung der durch nationalsozialistische Unrechtsakte geschaffenen Fakten“ und hätten Vorrang vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
Das Deutsche Historische Museum habe sich zudem in rechtlich schützenswerter Weise darauf eingestellt, die Sammlung behalten zu dürfen. Ansprüche wegen Rückgabe der Plakate seien über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden. Der Sammler Dr. Hans Sachs habe um den Verbleib der Blätter gewusst. In einem Brief vom 23. Mai 1966 an einen Mitarbeiter des Museums für Deutsche Geschichte etwa habe er zum Ausdruck gebracht, er habe bereits aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eine größere Abfindungssumme ausgezahlt bekommen, die alle seine Ansprüche gedeckt habe. Er sei lediglich ideell und nicht materiell an einer Zusammenarbeit mit dem Museum interessiert.
Schließlich habe der Erbe nicht beweisen können, dass das u.a. herausverlangte Plakat „Die blonde Venus“ Bestandteil der Sammlung gewesen sei.
Das Landgericht Berlin hatte in der Vorinstanz das Museum verurteilt, ein Plakat aus der Sammlung an den Erben herauszugeben. Dem ist das Kammergericht im Berufungsverfahren nicht gefolgt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2010
Quelle: ra-online, KG Berlin
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Dokument-Nr. 9239
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