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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2016
18 S 357/15 -

Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung

Gesetzliches Widerrufsrecht auf Miet­erhöhungs­verlangen nicht anwendbar

Ein Mieter kann seine einmal erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 g BGB findet auf Miet­erhöhungs­verlangen keine Anwendung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 erklärte sich der Mieter eines Einfamilienhauses mit einem Mieterhöhungsverlangen schriftlich einverstanden und zahlte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Miete. Im Juli 2015 widerrief der Mieter jedoch seine Zustimmung zur Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der Mieterhöhungsbeträge. Da sich die Vermieterin weigerte den Widerruf zu akzeptieren und eine Rückzahlung zu veranlassen, erhob der Mieter Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Erklärt der Mieter schriftlich seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so könne er diese nicht gemäß § 312 g BGB widerrufen. Denn der durch die Zustimmung abgeschlossene Mietänderungsvertrag stelle keinen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB dar. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Rückzahlungsanspruch

Das Landgericht Berlin bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts, wählte aber eine andere Begründung. Nach Ansicht des Landgerichts sei § 312 g BGB auf Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar.

Keine Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Mieterhöhungsverlangen

Im Hinblick darauf, so das Landgericht, dass § 558 a BGB dem Vermieter zum Schutz des Mieters vorschreibe, das Mieterhöhungsbegehren in Textform zu erklären, sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Einbeziehung von Abreden über Mieterhöhungen andere als die nach §§ 558, 559 BGB im einzelnen geregelten vor Augen standen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das berechtigte Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB im Klagewege durchgesetzt werden könne und damit eine gänzlich andere Situation betreffe, als sie ursprünglich auf den Versandhandel und vergleichbare Geschäfte ausgerichteten gesetzlichen Widerrufsrecht.

Vorliegen abwegiger Ergebnisse

Nach Auffassung des Landgericht würde es zu abwegigen Ergebnissen kommen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist von § 558 b Abs. 2 BGB bestehen würde bzw. in Fällen wie vorliegend, in denen der Erhöhungsbetrag mehrfach gezahlt wurde und somit eine doppelte oder jedenfalls mehrfach bestätigte Zustimmung des Mieters vorliege, die ausdrücklich und konkludent erklärt wurde. Auf konkludentes Verhalten finde § 312 g BGB keine Anwendung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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