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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.05.2014
18 S 34/13 -

200 qm Wohnung für dreiköpfige Familie des Vermieters: Eigen­bedarfs­kündigung zulässig

Kein Vorliegen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer zu großen Fläche

Kündigt ein Vermieter das Mietverhältnis mit einem seiner Mieter wegen Eigenbedarfs und steht der dreiköpfigen Familie des Vermieters daraufhin 200 qm Wohnfläche zur Verfügung, ist darin keine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche zu sehen. Die Eigen­bedarfs­kündigung ist zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter hielten dies jedoch für unzulässig, da der dreiköpfigen Familie des Vermieters durch die Zusammenlegung der Wohnung der Mieter und der Wohnung des Vermieters eine 200 qm Wohnung zur Verfügung stehen würde. Die Mieter hielten dies für eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zur großen Fläche. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Die Eigenbedarfskündigung sei wirksam gewesen, da der Vermieter die vermietete Wohnung selbst nutzen wollte. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche sei nicht zu erkennen gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Vermieter vorgetragen hatte, dass er ein Arbeitszimmer benötigte und die bisherige Wohnung den Platz dafür nicht bot.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 58/rb)

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