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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2009
16 O 729/07 Kart. -

Händler darf Scout-Schulranzen bei Ebay anbieten

Zur Frage, ob ein Hersteller im Wege des "selektiven Vertriebs" den Verkaufsweg über ein bestimmtes Portal verbieten kann

Der Hersteller von Schulranzen Sternjakob darf einem Händler nicht den Verkauf über das Internportal Ebay untersagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Schulranzenhersteller Sternjakob (Hersteller der Marke "Scout") hat seinen Vertriebspartnern bestimmte Kriterien für den Verkauf aufgegeben ("selektiver Vertrieb"). Zwar dürfen Händler eine Internetseite haben und über diese auch die Schulranzen der Marke "Scout" verkaufen, jedoch untersagte der Hersteller den Verkauf über das Internetauktionshaus "Ebay". An einen Internetauftritt stellt das Unternehmen hohe Anforderungen, die es bei "Ebay" nicht erfüllt sieht. Ein Verkauf der Schulranzen "Scout" schade dem Image der Marke, die in den letzten 35 Jahren mühsam aufgebaut worden sei, da Ebay das Image einer "Resterampe" habe, so der Hersteller. Ein Berliner Händler klagte wegen des Verkaufsverbots bei Ebay deshalb gegen Sternjakob.

Ebay-Verkaufsverbot ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin stufte das Verkaufsverbot als wettbewerbswidrig ein. Ein Hersteller dürfe die Belieferung eines Händlers nicht davon abhängig machen, wie er seine Waren verkaufe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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