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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2014
16 O 60/13 -

Facebooks App-Zentrum: Einwilligung in Datenweitergabe an Drittanbieter bei Spielen ist rechtswidrig

Zustimmung zur Datenweitergabe an Dritte bedarf bewusster Einwilligung des Nutzers

Nutzer werden im App-Zentrum von Facebook nicht ausreichend über die umfassende Datenweitergabe an App-Anbieter informiert. Die Einwilligung erfolgt nicht bewusst und ist damit rechtswidrig. Dies entschied das Landgericht Berlin und bestätigte ein im September 2013 ergangenes Versäumnisurteil gegen Facebook.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Facebook bietet in seinem eigenen App-Zentrum die Möglichkeit an, zahlreiche Apps von Drittanbietern zu nutzen. Dazu gehören beliebte Spiele wie FarmVille oder Café World, Umfragen oder Ratespiele. Durch Klicken auf den Button "Spiel spielen" oder "An Handy laden" wird die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe unterstellt. Eine Auflistung der Daten, die der App-Anbieter erheben und nutzen will, befindet sich unterhalb des Buttons in kleiner, hellgrauer Schrift. App-Anbieter erhalten danach beispielweise die Erlaubnis, auf den Chat, die Informationen zu Freunden und die persönlichen Kontaktdaten zuzugreifen, sowie auf der Pinnwand des Nutzers zu posten.

Drittanbieter erhält umfassende Zugriffsrechte auf Nutzerprofile

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte, dass bei dieser Vorgehensweise die Drittanbieter durch die Einwilligung umfassende Zugriffsrechte auf das Profil und die Kontakte von Facebook-Nutzern erhalten, ohne dass sich die Nutzer darüber bewusst seien. Der Nutzer stimmt damit bei dem Klick auf den Button nicht nur der Funktion "Spiel spielen" zu, sondern stimmt auch dem Zugriff auf seine Daten zu.

Bewusste Einwilligung des Nutzers in Datenweitergabe nicht sichergestellt

Das Landgericht Berlin bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, dass eine solche umfassende Datenweitergabe an Dritte nach deutschem Recht eine bewusste und informierte Einwilligung eines Nutzers erfordere. Dies ist bei der Betätigung des Buttons "Spiel spielen" oder "An Handy laden" jedoch nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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