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Ein Online-Lieferservice muss vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Deliveroo Germany GmbH entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf seiner Online-Plattform hatte das Unternehmen Speisen und Getränke eines vietnamesischen Restaurants angeboten. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam - Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Ein Cola-Getränk wurde ohne Kennzeichnung des Farbstoffes E 150d und des Säuerungsmittels E 338 angeboten.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die lückenhaften Angaben gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.
Die konkret auf einzelne Produkte bezogenen Informationspflichten können nach Auffassung des Gerichts nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene ersetzt werden. Es reiche auch nicht, dem Kunden zu raten, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27851
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