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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.01.2018
5 U 126/16 -

Online-Händler muss vor Bestellung über Lebensmittel-Zutaten informieren

Lieferservice muss im Internetshop Angaben über Zutaten, Allergene, Aufbewahrungs­bedingungen und Verzehrzeitraum anzeigen

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Lieferservice verpflichtet ist, Kunden vor der mit Kosten verbunden Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren. Auch über die Aufbewahrungs­bedingungen und den Verzehrzeitraum muss informiert werden.

Nach der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung müssen Verkäufer verpackter Lebensmittel die darin enthaltenen Zutaten und Allergene angeben. Außerdem müssen sie über die Aufbewahrungsbedinungen und den Verzehrzeitraum informieren. Die Angaben müssen für Verbraucher "vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar" sein.

Unternehmen beruft sich auf besondere Geschäftsbedingungen

Im zugrunde liegenden Streitfall fehlten im Internetshop der Bringmeister GmbH Pflichtangaben beispielweise bei Kartoffelchips, Tiefkühl-Pizzen und Schokoriegeln. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf seine besonderen Geschäftsbedingungen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button "Jetzt bestellen" klickten, verpflichteten sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel. Verbindlich bestellten sie nur deren kostenpflichtige Lieferung. Der Kaufvertrag für die Lebensmittel kam erst an der Haustür durch deren Annahme zustande. Die vorgeschriebenen Angaben seien deshalb für den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf den Verpackungen der gelieferten Lebensmittel verfügbar, argumentierte Bringmeister.

Informationen müssen vor Bestellungen verfügbar sein

Das Kammergericht schlossen sich in seiner Entscheidung der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen müssen. Angesichts der in der Haustürsituation regelmäßig unter Zeitdruck und räumlicher Enge stehenden Auslieferung sei es für Verbraucher nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestellt. Das gelte auch, wenn die Bestellung nach den Geschäftsbedingungen nur für die kostenpflichtige Lieferung bindend sei.

Liefergebühr fällt unabhängig von Abnahme der Waren an

Das Gericht monierten zudem, dass Verbraucher die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln nicht kostenlos bekommen konnten, sondern erst, nachdem sie sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet hatten. Diese mussten sie unabhängig davon bezahlen, ob sie die Lebensmittel an der Haustür annahmen oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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