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Ist ein Schadenersatzanspruch auf Herausgabe der durch eine Urheberrechtsverletzung erlangten Bereicherung gerichtet, so verjährt dieser Bereicherungsanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB nach 10 Jahren. Wird zudem ein vollständiges Album mit 16 Musiktiteln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten, kann ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 700 Euro gefordert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber eines Internetanschlusses ein Musikalbum mit 16 Titeln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten. Er sollte daher einen Schadenersatzbetrag von 700 Euro zahlen. Neben der Höhe dieses Betrags war zudem streitig, ob der Schadenersatzanspruch nicht bereits verjährt war. Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete weder die Höhe des Schadenersatzes noch hielt es den Schadenersatzanspruch für verjährt. Dagegen richtete sich die Berufung des Anschlussinhabers.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Anschlussinhabers zurück. Die Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum habe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 700 Euro auf Basis der
Nach Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch auch nicht verjährt gewesen. Denn werde ein Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Bereicherungsrechts geltend gemacht, so finde über § 102 Satz 2 UrhG die Vorschrift des § 852 Satz 2 BGB Anwendung. Danach betrage die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21755
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