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Ansprüche aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Dies gilt jedoch nicht für eventuell bestehende bereicherungsrechtliche Ansprüche. Diese verjähren erst nach zehn Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 machte der Inhaber eines Internetanschlusses einen Film über ein Filesharing-Programm öffentlich zugänglich. Er wurde aufgrund dessen von der Rechteinhaberin im Juli 2010 abgemahnt. Nach einigen Schriftwechseln, drohte die Rechteinhaberin im März 2014 mit der Erhebung einer Schadenersatzklage. Daraufhin erhob der Anschlussinhaber Klage auf Feststellung, dass der Rechteinhaberin kein Schadenersatzanspruch zusteht.
Das Amtsgericht Itzehoe entschied gegen den Anschlussinhaber. Zwar sei der deliktische Schadenersatzanspruch der Rechteinhaberin bereits verjährt, da diesbezüglich gemäß § 102 Satz 1 UrhG die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gegolten habe. Diese Frist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Dies sei hier im Jahr 2010 der Fall gewesen. Somit habe die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet. Damit sei eine gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Jahr 2014 ausgeschlossen gewesen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei aber der möglicherweise bestehende bereicherungsrechtliche Anspruch der Rechteinhaberin nicht verjährt gewesen. Denn dieser Anspruch verjähre gemäß § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB erst nach zehn Jahren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Anschlussinhaber durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Amtsgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20835
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