wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2014
15 O 44/13 -

WhatsApp darf auf deutschsprachiger Internetseite keine englischsprachigen AGB verwenden

Kenntnis der englischen Sprache kann nicht erwartet werden

WhatsApp ist es untersagt auf seiner deutschsprachigen Internetseite englischsprachige AGB zu verwenden. Denn es kann nicht erwartet werden, dass deutsche Verbraucher überwiegend der englischen Sprache mächtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen WhatsApp, da es auf seiner deutschsprachigen Internetseite nur englischsprachige AGB verwendete.

Verstoß gegen Telemediengesetz lag vor

Das Landgericht Berlin sah in der Verwendung englischsprachiger AGB auf der deutschsprachigen Internetseite von WhatsApp einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz. Das Unternehmen sei seiner daraus resultierenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Unzulässige Verwendung englischsprachiger AGB

Darüber hinaus sei es unzulässig gewesen, so das Landgericht weiter, dass den deutschen Verbrauchern nur englischsprachige AGB angeboten wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden könne. Dies sei nicht gewährleistet, wenn die AGB in englischer Sprache abgefasst sind. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass vom überwiegenden Teil der Verbraucher nicht erwartet werden könne, dass sie die AGB in englischer Rechtssprache verstehen und dass die Internetseite von WhatsApp in deutscher Sprache geschrieben war (vgl. AG Köln, Urt. v. 24.09.2012 - 114 C 22/12 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_15-O-4413_WhatsApp-darf-auf-deutschsprachiger-Internetseite-keine-englischsprachigen-AGB-verwenden~N18408

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18408 Dokument-Nr. 18408

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.