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Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf
Die Vorschrift des § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sei auch nicht aufgrund der englischsprachigen Tarifbedingungen anwendbar gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn diese seien nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung setze nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für einen Durchschnittskunden verständlich sind. Dies sei hier angesichts der englischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Amtgsericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18407
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