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Macht ein Immobilienmakler im Internet Angaben zu einem Kaufobjekt und wird dadurch ein Kaufinteressent auf das Objekt aufmerksam, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu, wenn es später über einen anderen Makler zu einem Kaufvertragsschluss kommt. Denn allein eine Internetanzeige oder das Ausnutzen der angegebenen Informationen durch einen Kaufinteressenten stellen keine provisionsrelevanten Maklerleistungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Immobilienmaklerin eine ausführliche und bebilderte Beschreibung zu einer zu verkaufenden
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Immobilienmaklerin. Ihr habe kein Anspruch auf
In Betracht sei nach Ansicht des Landgerichts allein eine Nachweisleistung gekommen. Diese setze jedoch voraus, dass die Maklerin dem Kaufinteressenten Angaben zum Verkäufer gemacht habe. Denn nur so habe der Interessent in Kaufverhandlungen eintreten können. Angaben zum Verkäufer seien jedoch nicht gemacht worden.
Zwar könne ausnahmeweise auf die Angaben zum Verkäufer verzichtet werden, so das Landgericht, wenn es dem Interessenten auf die Person des Verkäufers nicht ankomme, weil er sich etwa zunächst das Objekt anschauen wolle. Dies habe aber zumindest erfordert, dass der Interessent durch die
Zwar habe der Kaufinteressent nach Auffassung des Landgerichts aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1461/rb)
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Dokument-Nr. 21975
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