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Unter der Haltung von Hauskatzen sind im Allgemeinen ein bis drei Tiere zu verstehen. Geht die Zahl der tatsächlich beherbergten Katzen jedoch weit über diese Grenze hinaus, so ist darin eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu sehen. Eine fristlose Kündigung kann damit rechtmäßig werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aurich hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die
Das Landgericht Aurich erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Ein
Im vorliegenden Fall hätten die Mieter nach Auffassung des Gerichts sogar ganz erheblich gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Der zugrunde liegende Mietvertrag enthielte zwar die Erlaubnis, Hauskatzen zu halten. Die tatsächlich erfolgte
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Aurich (vt/st)
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Dokument-Nr. 13413
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