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Ein Vermieter darf nur dann die Entfernung von Haustieren verlangen, wenn sonst eine unzumutbare Belästigung der Mitmieter oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht. Dies ist bei zwei Katzen nicht der Fall. Des Weiteren berechtigt ein schwergängiger Wasserhahn zu keiner Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte ein
Das Amtsgericht Aachen erkannte einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden
Aus Sicht des Amtsgerichts habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15318
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