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Eine Werkstatt muss ihre Kunden deutlich erkennbar darauf hinweisen, dass nach einem Radwechsel die Radschrauben nach 20 bis 200 Kilometern kontrolliert werden müssen. Ein Aufdruck auf der Rechnung genügt dabei nur, wenn er auf den ersten Blick zu erkennen ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg hervor.
Im Fall hatte ein Autofahrer einen Reifenwechsel durchführen lassen. Nach einer Fahrt von ca. 2.500 Kilometern brach ein Rad ab. Daraufhin verlangte er von der Werkstatt Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Gericht wies im Ergebnis die Klage ab. Es führte aus, dass hier im Fall der Aufdruck des Hinweises auf die Notwendigkeit der Nachkontrolle der Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von 20 bis 200 km nicht ausreichte. Es genüge nicht, wenn der Hinweis zwar farblich markiert (hier orange) sei, aber eine sehr kleine Schriftgröße (Buchstabenhöhe von 1 bis 2 mm) verwendet werde. Der Warnhinweis müsse optisch so deutlich hervorgehoben werden, dass er auf den ersten Blick auffalle. Denn für den durchschnittlichen Kunden, der den Rechnungsbetrag bei Abholung des Fahrzeugs bar entrichte, bestehe kein Anlass zu einer näheren Lektüre der Rechnung.
Das Gericht wies die Klage hier allerdings ab, weil der Autofahrer auf die Notwendigkeit der Nachkontrolle mündlich hingewiesen worden sei und weil ihm, wie er selbst vor Gericht aussagte, die Problematik des gegenständlichen Reifenwechsels als Allgemeinwissen bekannt war. Daher kam es im Fall nicht mehr auf den nicht ausreichenden Warnhinweis auf der Rechnung an.
Da erfahrungsgemäß nicht auszuschließen ist, dass sich die Radschrauben nach einem Radwechsel - insbesondere bei Alufelgen und auf der linken Fahrzeugseite - wieder lockern, ist die ausführende Werkstatt grundsätzlich verpflichtet, den Kunden auf die Notwendigkeit einer Nachkontrolle nach einigen Fahrkilometern hinzuweisen, wobei ein Rechnungsaufdruck nur bei deutlicher optischer Hervorhebung ausreicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3642
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