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Die Ankündigung eines auch nur unbestimmten "Amoklaufs" auf Facebook, ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Dies kann nach § 126 StGB strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte ein 15-Jähriger auf
Das Landgericht Aachen sprach den Jugendlichen vom Tatvorwurf der
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15314
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