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Kündigt jemand über Facebook scherzhaft einen Amoklauf an, so kann dies grundsätzlich wegen Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB strafbar sein. Eine Strafbarkeit besteht jedoch dann nicht, wenn der Eintrag unter der Annahme erfolgte, er werde nur von den engsten Freunden gelesen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall postete jemand bei
Das Amtsgericht Wolfratshausen verneinte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/MMR 2014, 206/rb)
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Dokument-Nr. 18240
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