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Landgericht Aachen, Urteil vom 24.07.2009
9 O 212/08 -

Brandschaden durch Kerzenflamme aufgrund Einschlafens: Brennenlassen von fünf Kerzen in fünfarmigen Kerzenständer ist grob fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit begründet Leistungsfreiheit der Haus­rats­versicherung

Wer sich auf ein Sofa legt und dabei einschläft handelt grob fahrlässig, wenn er zugleich fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer brennen lässt. In einem solchen Fall ist die Haus­rats­versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Dezember 2007 kam es im Partykeller eines Hauses zu einem Brandschaden, weil der Hauseigentümer nicht die fünf in einem fünfarmigen Kerzenständer befindlichen Kerzen löschte während er sich auf dem Sofa legte und einschlief. Während er schlief, löste sich eine der etwa 25 cm hohen Kerzen und fiel auf einen Stapel von Perserteppichen. Der oberste Teppich fing an zu glimmen und zu schwelen. Aufgrund des Schwelbrands wurden die darunter liegen Teppiche sowie weitere Gegenstände im Partykeller beschädigt. Da sich die Hausratsversicherung weigerte die Schäden zu regulieren, erhob der Hauseigentümer Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Das Landgericht Aachen entschied gegen den Hauseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen der Brandschäden zugestanden. Die Versicherung sei nämlich wegen Vorliegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 Abs. 2 VVG) befreit gewesen.

Hauseigentümer handelte grob fahrlässig

Der Hauseigentümer habe nach Auffassung des Landgerichts grob fahrlässig gehandelt. Ein solches Verhalten liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Grade, außer Acht gelassen und nicht beachtet wird, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dies sei hier der Fall gewesen. Denn durch das Brennenlassen von fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in einem voll eingerichteten Partykeller habe der Hauseigentümer die über das übliche Maß hinausgehende Gefahr einer Inbrandsetzung der Umgebung begründet.

Erkennbar hohes Gefahrenpotenzial

Weiterhin führte das Landgericht aus, dass der Hauseigentümer das hohe Gefahrenpotenzial, welches durch die offenen Flammen begründet wurde, ohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können. Jedoch habe er die fünf brennenden Kerzen und die davon ausgehende besondere Wärmeentwicklung vollkommen unkontrolliert sich selbst überlassen, anstatt die Kerzen zu löschen. Das Gericht wertete in diesem Zusammenhang als besonders verwerflich, dass der Hauseigentümer nicht sitzend vom Schlaf übermannt wurde, sondern sich bewusst auf das Sofa legte. Dies habe die Gefahr des Einschlafens verstärkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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