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Macht ein Motorradfahrer von seinem Notstandsrecht nach § 904 Satz 1 BGB Gebrauch und beschädigt er dadurch einen geparkten Pkw, so hat er nur dann für den Schaden gemäß § 904 Satz 2 BGB aufzukommen, wenn er bewusst und gewollt den Pkw zur Selbstrettung beschädigt hat. Bei einer ungewollten Beschädigung kommt nicht einmal eine entsprechende Anwendung in Betracht. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1988 kam es beinahe zu einem Zusammenstoß zwischen einem Motorradfahrer und einem 14-jährigen Radfahrer als dieser einen Schlenker machte. Der Motorradfahrer konnte eine Kollision nur dadurch vermeiden, dass er abbremste und nach rechts auswich. Hierbei kam er jedoch zu Fall und schleuderte gegen einen abgestellten Pkw. Da hierdurch der Pkw beschädigt wurde, klagte dessen Besitzer gegen den Motorradfahrer auf Zahlung von
Das Landgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Landgerichts sei zudem der Ersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung gekommen. Zwar könne nach dieser Vorschrift derjenige, dessen Sache im Rahmen eines Notstandes beschädigt wurde,
Der Motorradfahrer habe zwar die Ursache dafür gesetzt, dass er gegen den Pkw des Klägers geschleudert wurde und diesen dadurch beschädigte. Nach Ansicht des Landgerichts habe aber keine Rede davon sein können, dass dem Motorradfahrer die Möglichkeit einer
Das Landgericht hielt darüber hinaus eine entsprechende Anwendung des § 904 Satz 2 BGB bei einer ungewollten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2016
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1122/rb)
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Dokument-Nr. 22815
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