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Wird das Treppenhaus eines Miethauses bei einer Schlägerei zwischen einem Mieter und einem Dritten beschädigt, so haftet dafür dann nicht der Mieter, wenn er unverschuldet in die Schlägerei geriet und die Schäden infolge des Notwehrrechts ungewollt entstanden sind. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 kam es zwischen dem Mieter einer Wohnung und einem Dritten zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Hintergrund dessen waren Eifersüchteleien des Dritten betreffend seiner Freundin. Im Rahmen der
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe dem Vermieter kein Anspruch nach § 904 Satz 2 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Mieter zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr bewusst und gewollt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 280/rb)
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Dokument-Nr. 22716
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