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Landgericht Aachen, Urteil vom 02.07.2015
2 S 327/14 -

Mangelhaftigkeit einer Mietwohnung aufgrund durch Möblierung erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs

Notwendigkeit eines täglich drei- bis viermaligen Lüftens begründet Mangelhaftigkeit

Führt die Möblierung in einer Mietwohnung dazu, dass zur Vermeidung von Schimmel täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, so gilt die Wohnung als mangelhaft. Auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs muss der Vermieter hinweisen. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im März 2013 im Schlafzimmer einer Mietwohnung Schimmel. Ein von der Vermieterin beauftragter Sachverständiger sah die Ursache des Schimmelpilzbefalls nicht in baulichen Mängeln des Wohnhauses. Vielmehr sei es seiner Ansicht nach durch die Möblierung der Außenwand des Schlafzimmers und der dadurch bedingten Absenkung der Innenoberflächentemperatur zur Schimmelbildung gekommen. Diese Problematik hätte mit einem verstärkten Lüftungs- und Heizverhalten begegnet werden müssen. Die Vermieterin verlangte aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen unter anderem die Vergütung für den Sachverständigen in Höhe von fast 455,00 EUR von ihren Mietern ersetzt. Das Amtsgericht Aachen gab der darauf gerichteten Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten

Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugestanden. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass die Vermieterin habe nachweisen können, dass die Ursache der Schimmelbildung nicht in ihrem Gefahrenbereich gelegen habe. Dieser Nachweis sei ihr aber nicht gelungen.

Mangelhaftigkeit der Mietwohnung aufgrund erhöhten Lüftungsbedarfs

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Mietwohnung deshalb mangelhaft gewesen, weil sie den Mietern ein übermäßiges Lüften abverlangt habe. Die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens sei als Mangel zu werten. Die Vermieterin sei verpflichtet gewesen auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinzuweisen.

Keine Verantwortlichkeit der Mieter wegen durch Möblierung verursachten erhöhten Lüftungsbedarf

Die Mieter haben aufgrund des fehlenden Hinweises auf den erhöhten Lüftungsbedarf die Schimmelbildung nicht zu verantworten, so das Landgericht. Auch die Möblierung der Außenwand habe keine Verantwortlichkeit begründet. Denn es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass der Mieter seine Möbel an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen dürfe. Der ausreichende Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit werde regelmäßig durch Scheuerleisten gewährleistet. Sollte ein größerer Abstand erforderlich sein, so müsse der Vermieter darauf hinweisen. Ein solcher Hinweis sei hier jedoch unterblieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 2015, 547/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 08.10.2014
    [Aktenzeichen: 115 C 422/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 547Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 547

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