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Führt die Möblierung in einer Mietwohnung dazu, dass zur Vermeidung von Schimmel täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, so gilt die Wohnung als mangelhaft. Auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs muss der Vermieter hinweisen. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im März 2013 im
Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Landgerichts sei die
Die Mieter haben aufgrund des fehlenden Hinweises auf den erhöhten Lüftungsbedarf die Schimmelbildung nicht zu verantworten, so das Landgericht. Auch die Möblierung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 2015, 547/rb)
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Dokument-Nr. 21579
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