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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2006
5 Sa 159/06 -

Ausbildungsvergütung 35 % unter Tarif ist unzulässig

Trotz Gemeinnützigkeit des Arbeitgebers keine Ausnahmesituation

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat der Klage einer Krankenpflegeschülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft stattgegeben und damit ein Urteil des Arbeitsgericht Kiel abgeändert.

Im Allgemeinen darf eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Das Landesarbeitsgericht (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) hat im entschiedenen Fall bei einer Unterschreitung von mehr als 35 % anders als noch das Arbeitsgericht keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen. Damit hat der Arbeitgeber statt der unangemessenen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen.

Die beklagte Ausbildungsbildungsgesellschaft wurde von der tarifgebundenen Muttergesellschaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbildungsverträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Muttergesellschaft statt. Nach Aussage der Ausbildungsgesellschaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.

Das Gericht begründet die Ablehnung eines Sonderfalls damit, dass die Ausbildung der Klägerin gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen sei. Die Ausbildung werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbildungsvergütung keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflegeeinrichtungen ab. Die Erhöhung des Anteils theoretischen Unterrichts der Krankenpflegeschüler werde durch Anpassung des Anrechnungsschlüssels (Anrechnungsverhältnis Krankenpflegeschülerstellen auf Krankenpflegestellen) ausgeglichen. Die Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächliche geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Der Stundenlohn könne nicht mit dem einer fertig ausgebildeten nicht tarifgebundenen Arbeitskraft verglichen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LAG Schleswig vom 12.01.2007

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