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Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage einer Krankenpflegeschülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft abgewiesen.
Die Ausbildungsgesellschaft wurde von der tarifgebundenen Muttergesellschaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbildungsverträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Muttergesellschaft statt. Nach Aussage der Ausbildungsgesellschaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.
Die um 35 % unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegende einzelvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung hat das Gericht für noch angemessen gehalten und den weitergehenden Ansprüchen der Klägerin eine Absage erteilt.
Im Allgemeinen darf zwar eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Ausnahmsweise konnte hier die Ausbildungsgesellschaft diese Grenze unterschreiten, weil nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch deren Muttergesellschaft gemeinnützig ist und damit beide Gesellschaften ohne Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig werden. Weiter bilden sie zweieinhalbmal mehr junge Menschen aus, als Nachwuchsbedarf bei der Muttergesellschaft besteht. Schließlich reicht die gezahlte Ausbildungsvergütung von 500,00 bis 600,00 EUR (je nach Lehrjahr) nach Auffassung des Gerichts aus, um die Krankenpflegeschüler/innen bei ihrer Ausbildung wirksam zu unterstützen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.03.2006
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Dokument-Nr. 5628
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