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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013
5 Sa 111/13 -

Streit um Lohnansprüche berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen angeblich zu geringer Löhne kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Der 49-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 Euro. Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend - wie üblich - auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zuschneiden und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Kläger hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen.

LAG: Fristlose Kündigung war wegen Beharrlichkeit der Weigerung hier gerechtfertigt

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht und hob die Entscheidung auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit musste er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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