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Ein Arbeitgeber kann einem erkrankten Arbeitnehmer kündigen, wenn nicht abzusehen ist, wie lange dieser noch krank sein wird. Für die Kündigung reicht eine Negativprognose für die nächsten zwei Jahre aus. Zuvor muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob es eine andere Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb gibt. Dies geht aus eine Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Maschinenführer gekündigt. Dieser war zum Zeitpunkt der
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die
Es sei von einer negativen Zukunftsprognose dahingehend auszugehen, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ungewiss sei, weil - ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der
Das Gericht musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber ein gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hat. Danach muss der Arbeitgeber prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer auf einem alternativen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann (vgl. BAG, Urteil v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -). Da der Arbeitnehmer aber die Mitwirkung an der BEM verweigerte, kam es im Fall hierauf nicht mehr an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8348
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