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Eine von einem Anwalt bei Gericht per Fax eingereichte Klage ist ungültig, wenn die Seite mit der zur Klage zugehörigen Unterschrift versehentlich nicht übermittelt wurde. Ein Mandant muss sich diesen Fehler des Anwalts zurechnen lassen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Angestellte aus betriebsbedingten Gründen von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Die Frau wollte sich gegen diese Entlassung mittels einer Kündigungsschutzklage wehren und wandte sich an einen Anwalt.
Der Rechtsanwalt setzte einen entsprechenden Schriftsatz auf und ließ diesen zur Fristwahrung - wie üblich - durch seine Mitarbeiterin an das Gericht faxen. Diese ließ sich das Sendejournal über die Faxübermittlung ausdrucken, überprüfte dieses hinsichtlich der korrekten Telefaxnummer des Arbeitsgerichts, sowie bezüglich des sogenannten OK-Sendevermerkes, um sicherzustellen, dass die Klage fristwahrend gefaxt worden ist. Das Telefax-Sendejournal bestätigte die Übermittlung der Klageschrift am 13.8.2009 in der Zeit zwischen 17.18 und 17.38 und trägt einen OK-Vermerk, der weiterhin bestätige, dass 27 Seiten übertragen worden seien.
Weder dem Anwalt noch der Rechtsanwaltfachangestellten fiel auf, dass gerade Seite 4 der Klageschrift, die die
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Die Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage lehnten die Richter vom Arbeitsgericht Mainz und von Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab.
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Nutzte der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeiten des Telefaxverkehrs zur Einreichung fristgebundener Schriftsätze, müsse er oder die zuständigen Mitarbeiter nach dem Faxversand des Schriftsatzes überprüfen, ob die Übersendung vollständig und fehlerfrei erfolgt sei. Fehlen durch Unzulänglichkeiten oder technische
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz
Anrufung des ArbeitsgerichtesWill ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 10603
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