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Ein Arbeitnehmer, der einem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" oder "Scheisswochenende" wünscht, kann vom Arbeitgeber hierfür zurecht abgemahnt werden. Ob die Äußerungen strafrechtlich als Beleidigung zu werten sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung unerheblich. Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer zwei Abmahnungen, weil er einem Meister ein "Scheisswochenende" und einem anderen Meister ein "beschissenes Wochenende" wünschte. Die Abmahnungen hatten folgenden Inhalt:
Sehr geehrter Herr C.,
in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt. Eine uns legitimierende Vollmacht ist im Original beigefügt.
Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kolleranlage.
Am 26.03.2010 haben Sie gegen 14.15 Uhr das Betriebsgelände in K. verlassen. Im Bereich des Treppenhauses begegnete Ihnen der Meister, Herr P.. Sinngemäß erklärten Sie gegenüber Herrn P., Sie wünschten ihm ein "Scheisswochenende".
Herr P. hatte sich daraufhin bei dem technischen Leiter des Betriebes, Herrn Sch., beschwert.
Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen, insbesondere den vorgesetzten Meistern, hier des Herrn P..
Indem Sie dem Meister P. ein "Scheisswochenende" gewünscht haben, haben Sie gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Sie werden deshalb hiermit abgemahnt.
Sollte sich eine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung wiederholen sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen."
und
Sehr geehrter Herr C.,
in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Arbeitgeberin, der A., A-Straße, A-Stadt. Eine uns legitimierende Vollmacht ist im Original beigefügt.
Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kolleranlage. Am 26.03.2010 haben Sie gegen 14.15 Uhr das Betriebsgelände in K. verlassen. Sie begegneten dem Meister, Herrn R., der am Siloturm arbeitete. Sinngemäß erklärten Sie gegenüber Herrn R., Sie wünschten ihm ein "beschissenes Wochenende".
Herr R. hatte sich daraufhin bei dem technischen Leiter des Betriebes, Herrn Sch. beschwert.
Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen, insbesondere den vorgesetzten Meistern, hier des Herrn R..
Indem Sie dem Meister R. ein "beschissenes Wochenende" gewünscht haben, haben Sie gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Sie werden deshalb hiermit abgemahnt.
Sollte sich eine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung wiederholen sehen wir uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen."
Der Arbeitnehmer, der zugleich Vorsitzender des siebenköpfigen Betriebsrats beim Arbeitgeber ist, verlangte daraufhin die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte und verklagte diesbezüglich seinen Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies das Begehren des Arbeitnehmers ab. Die Abmahnungen seien rechtmäßig erfolgt. Daher könne der Arbeitnehmer hier nicht die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - NZA 2009, 842 und BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 -) der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten
Bei der
Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer
Keine der Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnungen seien hier erfüllt, stelle das LAG fest.
Die Abmahnungen enthielten keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Das dem Kläger in den Abmahnungen jeweils vorgeworfene (Fehl-)Verhalten ist jeweils hinreichend konkret bezeichnet und in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Die Beklagte habe in den Abmahnungen das beanstandete Verhalten des Klägers jeweils rechtlich zutreffend als Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bewertet. Die in den Abmahnungen beanstandeten Äußerungen des Klägers gegenüber den beiden Meistern stellen arbeitsvertragliche (Neben-) Pflichtverletzungen dar.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich um unangemessene und respektlose Äußerungen gegenüber den beiden Meistern handelt, die nicht zu akzeptieren sind. Damit hat der Kläger gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht verstoßen, die zumindest auch umfasst, dass sich jeder Mitarbeiter gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen (Mindest-)Maß an Respekt verhält.
Hingegen kommt es auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung des Klägers nicht an. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit sich der Kläger in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit den in der Verladung angeordneten Überstunden befunden hat. Auch dann war er jedenfalls zu derartigen Äußerungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt.
§ 241 Abs. 2 BGB (rao)
Arbeitnehmer müssen ihren Vorgesetzten gegenüber ein Mindestmaß an Respekt walten lassen. Unangemessene und respektlose Äußerungen wie "Scheisswochenende" oder "Beschissenes Wochenende muss ein Vorgesetzter nicht akzeptieren (Rücksichtnahmepflicht).
Bei der Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Abmahnung ist es unbeachtlich, inwieweit die Äußerungen strafrechtlich relevant sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
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