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Wer zu Recht abgemahnt wird, weil er sich offensichtlich nicht an die geltenden Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz gehalten und zusätzlich auch noch Äußerungen getätigt hat, die unmissverständlich als Beleidigung aufzufassen sind, der kann die Entfernung dieser Abmahnungen aus der Personalakte nicht verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Küchenhelferin auf Entfernung von drei Abmahnungen aus ihrer
Die erste
Gegen die in den Abmahnungen geäußerten Vorwürfe wehrte sich die Klägerin und behauptete, ihr sei von einer Mitarbeiterin gesagt worden, dass die Stühle in der Küche nicht für die
Nach Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sei die Klage unbegründet und die drei Abmahnungen korrekt ausgesprochen worden. Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers von einer gewissen Intensität (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.1986, Az. 6 AZR 559/84 = NZA 1987, 153) könnten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 13638
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