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Ein Paketzusteller haftet für den Verlust des Pakets, wenn er es trotz Fehlens eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger auf einen Holzstapel ablegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Paketzusteller mit dem Empfänger mündlich die Ablage auf dem Holzstapel vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kam es zum nicht mehr aufklärbaren Verlust zweier Pakete. Die Pakete enthielten jeweils ein Smartphone Galaxy S 4 zum Gesamtwert von 835,05 EUR. Hintergrund des Verlustes war, dass der
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Das Landgericht hielt es für unerheblich, ob der Beklagte mit dem Empfänger eine mündliche Vereinbarung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24387
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