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Kommt es zu einem Paketverlust, weil der Paketzusteller ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger das Paket vor dem Wohnhaus ablegt, ist der verbeamtete Paketzusteller nach § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) schadensersatzpflichtig. Denn ein solches Verhalten stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2007 legte ein verbeamteter
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den klägerischen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger seine Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung von Postpaketen grob fahrlässig verletzt. Aus den Dienstvorschriften habe sich unmissverständlich ergeben, dass Pakete auf keinen Fall irgendwo ungesichert abgelegt werden dürfen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einem schriftlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24454
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