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Wer wegen eines Mobbings zwei Jahre lang wartet bis er Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erhebt, verwirkt seinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn nach solch einer Zeit muss der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erhob ein Personalfachberater Ende Dezember 2012 Klage auf Zahlung wegen
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied, dass etwaige Schmerzensgeldansprüche verwirkt waren. Es führte dazu aus, dass ein Recht verwirkt sei, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment).
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs etwa zwei Jahre nach dem letzten behaupteten
Zudem würde ein anderes Ergebnis zu Wertungswidersprüchen führen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Denn beruhen die Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche wegen Mobbings auf Benachteiligungsmerkmale im Sinne des § 1 AGG, müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Bestehe jedoch kein Bezug zu den Merkmalen des § 1 AGG, wäre es widersprüchlich ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen als maßgeblich anzusehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17110
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