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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 28.10.2013
5 Sa 525/11 -

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings verwirkt nach zweijährigem Abwarten

Arbeitgeber muss mit Inanspruchnahme nicht mehr rechnen

Wer wegen eines Mobbings zwei Jahre lang wartet bis er Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erhebt, verwirkt seinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn nach solch einer Zeit muss der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erhob ein Personalfachberater Ende Dezember 2012 Klage auf Zahlung wegen Schmerzensgeld. Begründet hat er die Klage damit, dass er seit Juli 2006 von seinem Vorgesetzten gemobbt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er im Jahr 2007 für 52 Tage, im Jahr 2008 für 216 Tage und im Jahr 2009 bis August durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben war, woraufhin das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Arbeitsgericht Nürnberg konnte ein Mobbing nicht erkennen und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Personalfachberaters.

Anspruch auf Schmerzensgeld war verwirkt

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied, dass etwaige Schmerzensgeldansprüche verwirkt waren. Es führte dazu aus, dass ein Recht verwirkt sei, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment).

Zweijähriges Warten begründete Verwirkung

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs etwa zwei Jahre nach dem letzten behaupteten Mobbing die Interessen des Arbeitgebers in gegen Treu und Glauben verstoßender Weise missachtet. Der Arbeitgeber habe mit einer Inanspruchnahme nicht mehr rechnen müssen. In diesem Zusammenhang habe berücksichtigt werden müssen, dass das Erinnerungsvermögen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen mit der Zeit verblassen.

Vermeidung von Wertungswidersprüchen

Zudem würde ein anderes Ergebnis zu Wertungswidersprüchen führen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Denn beruhen die Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche wegen Mobbings auf Benachteiligungsmerkmale im Sinne des § 1 AGG, müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Bestehe jedoch kein Bezug zu den Merkmalen des § 1 AGG, wäre es widersprüchlich ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen als maßgeblich anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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