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Die Kosten die im Rahmen einer Betriebsversammlung durch die Bewirtung entstehen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf
Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Sie war nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet einen Kostenvorschuss zu gewähren oder die bereits getätigten Auslagen zu erstatten. Es zählte nicht zu den dem
Das Gericht führte weiter aus, dass der
Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit hätten sich die Mitarbeiter selbst mit Getränken und Speisen versorgen müssen. Die Einnahme von Getränken und Speisen während einer Pause zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch erst seine konzentrierte Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer
Der
Die Anwendbarkeit des § 679 BGB kam nicht in Betracht, da es an einer Pflicht des Geschäftsherrn mangelte und deren Erfüllung nicht im öffentlichen Interesse lag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14280
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