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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012
4 TaBV 58/11 -

Arbeitgeber muss nicht Bewirtungskosten einer Betriebsversammlung tragen

Bewirtung betrifft persönliche Lebensführung der Teilnehmer

Die Kosten die im Rahmen einer Betriebsversammlung durch die Bewirtung entstehen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlung anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen. Bei der Arbeitgeberin handelte es sich um ein Textilunternehmen mit 55 Mitarbeitern. Der Betriebsrat des Unternehmens plante eine etwa sechs Stunden andauernde Betriebsversammlung im Gewerkschaftshaus durchzuführen und bat die Arbeitgeberin die Verpflegungskosten zu übernehmen. Dies lehnte sie jedoch ab.

Keine Erstattungs- oder Vorschusspflicht des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Sie war nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet einen Kostenvorschuss zu gewähren oder die bereits getätigten Auslagen zu erstatten. Es zählte nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz auferlegten Aufgaben, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Damit fehlte es aber an der Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG.

Kosten sind zu vermeiden

Das Gericht führte weiter aus, dass der Betriebsrat im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsversammlung so zu planen und durchzuführen hat, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausenunterbrechungen erfolgen. Diese können von den Teilnehmern dazu genutzt werden, sich mit Getränken und Speisen einzudecken. Hierdurch wird eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betriebsversammlung ermöglicht, ohne das zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit hätten sich die Mitarbeiter selbst mit Getränken und Speisen versorgen müssen. Die Einnahme von Getränken und Speisen während einer Pause zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch erst seine konzentrierte Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung.

Bewirtung keine Geschäftsführung ohne Auftrag

Der Betriebsrat hat nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts durch den Ankauf von Lebensmitteln auch kein Geschäft der Arbeitgeberin im Rahmen des § 677 BGB besorgt. Es war nicht ihre Aufgabe, die Teilnehmer an der Betriebsversammlung mit Getränken und Speisen zu versorgen. Weiterhin entsprach es auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Arbeitgeberin, dass vom Betriebsrat diesbezüglich Aufwendungen gemacht werden.

Die Anwendbarkeit des § 679 BGB kam nicht in Betracht, da es an einer Pflicht des Geschäftsherrn mangelte und deren Erfüllung nicht im öffentlichen Interesse lag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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