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Anwälte müssen vor Gericht weiterhin in schwarzer Robe, weißem Hemd und dezenter Krawatte erscheinen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht (schwarze Robe, Hemd und Krawatte in weiß oder einer unauffälligen Farbe) tragen zu müssen, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 widersprach Rechtsanwalt N. der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004. Diese bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist. Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies tun, können jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen“
Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen. Dies sei Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und Krawatten vor Gericht in Berlin üblich.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die Bekleidung von Rechtsanwälten vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts.
Auch inhaltlich seien die Regelungen über die Amtstracht nicht zu beanstanden. Die Pflicht zum Tragen einer Amtstracht bestehe, um dem Bürger vor Gericht auch durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich zu machen, dass seinem Anliegen im Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Die Verpflichtung, vor Gericht eine Robe zu tragen, sei vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß anerkannt worden. Die Vorschriften über die Kleidungsstücke, die zu der Robe getragen werden müssten, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollten verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke zur Robe letztere und damit mittelbar das Verfahren abgewertet würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des VG Berlin vom 28.08.2006
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Dokument-Nr. 2915
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