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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017
5 TaBV 9/17 -

Schwer­behinderten­vertretung einer Polizeidienststelle hat keinen Anspruch auf Smartphone

Arbeit der Schwer­behinderten­vertretung durch Festnetzanschluss und PC mit Internetzugang möglich

Die Schwer­behinderten­vertretung einer Polizeidienststelle hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetzanschluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion in Mecklenburg-Vorpommern das Überlassen eines Smartphones. Zur Begründung wurde angeführt, dass andernfalls angesichts des Außen- und Schichtdienstes der Vertrauensperson eine Kontaktaufnahme sehr schwierig sei. Da der Dienstherr es für ausreichend hielt, dass die Schwerbehindertenvertretung über einen Festnetzanschluss und einen PC mit Internetzugang verfügte, lehnte er eine Ausstattung mit einem Smartphone ab. das Arbeitsgericht Schwerin wies den Antrag der Schwerbehindertenvertretung zurück. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.

Kein Anspruch auf Smartphone für Schwerbehindertenvertretung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurück. Ein Anspruch auf Überlassung eines Smartphones bestehe nicht.

Festnetzanschluss ausreichend für Kontaktaufnahme

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts genüge für eine Kontaktaufnahme mit Beschäftigten und Behörden der vorhandene Festnetzanschluss. Zwar sei eine Erreichbarkeit aufgrund des Schicht- und Außendienstes nicht immer einfach. Die Beschäftigten können aber ihre Bitte um Gespräch per E-Mail äußern oder auf dem Anrufbeantworter oder in der Dienststelle hinterlassen. Zudem gewährleiste ein Mobiltelefon keine bessere Erreichbarkeit. Es sei zu beachten, dass während der Außendiensttätigkeit an der Rahmenbedingung für ein vertrauliches Gespräch fehle und Telefonate die Wahrnehmung des Streifendienstes beeinträchtigen können.

Schwerbehindertenvertretung benötigt keinen mobilen Internetzugang

Die Schwerbehindertenvertretung benötige darüber hinaus keinen mobilen Internetzugang, so das Landesarbeitsgericht. Es genüge vielmehr der Internetzugang über den dienstlichen PC. Es sei nicht erforderlich, dass die Vertrauensperson jederzeit und an jedem Ort auf das Internet zugreifen müsse, um die Beschäftigten fach- und sachgerecht unterstützen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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