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Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 13.03.2017
16 Ta BV 212/16 -

Betriebsrat eines Krankenhauses mit diversen Außenstellen hat Anspruch auf Überlassung eines Smartphones durch den Arbeitgeber

Keine Pflicht zum Einsatz privater Geräte

Der Betriebsrat eines Krankenhauses mit diversen Außenstellen und Schichtarbeit hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Überlassung eines Smartphones. Es besteht keine Pflicht private Geräte zu nutzen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat eines Krankenhauses begehrte vom Arbeitgeber die Überlassung eines Smartphones des Modells Samsung Galaxy XCover oder Samsung Galaxy S3 Neo. Er hielt dies zur Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich, da das Krankenhaus über diverse Außenstellen verfügte, die hin und wieder besucht werden müssen und eine Erreichbarkeit in dieser Zeit gewährleistet sein müsse. Da sich der Abreitgeber weigerte ein Smartphone zu überlassen, stelle der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Arbeitsgericht weist Antrag zurück

Das Arbeitsgericht Fulda wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach sei eine Erreichbarkeit während der sporadischen Aufenthalte in den Außenstellen durch dortige Telefonanschlüsse und Computer mit Internetzugang gewährleistet. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Überlassung eines Smartphones

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied zu Gunsten des Betriebsrats und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Betriebsrat stehe ein Anspruch auf Überlassung des begehrten Smartphones zu. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre etwa ein internetfähiges Mobiltelefon.

Erforderlichkeit einer Smartphones

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei das Smartphone zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Denn der Betrieb unterhalte diverse Außenstellen, die in gewissen Abständen vom Betriebsratsvorsitzenden besucht werden. Zu diesen Zeiten wäre er für Arbeitnehmer im Betriebsratsbüro nicht erreichbar. Hinzu komme die Schichtarbeit im Krankenhaus. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende müsse im Schichtdienst arbeitende Mitarbeiter teilweise auch abends und an Wochenenden anrufen, wenn er sie an ihrem Arbeitsplatz erreichen wolle. Er müsse ferner auf seinen digitalen Terminkalender zugreifen können, wenn es zu Terminabsprachen komme. Auch im Hinblick auf in der EDV hinterlegte Dienstpläne sei ein mobiler Internetzgang erforderlich. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet sei, private Geräte einzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Fulda, Beschluss vom 13.07.2016
    [Aktenzeichen: 3 BV 3/16]
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