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Der Betriebsrat eines Krankenhauses mit diversen Außenstellen und Schichtarbeit hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Überlassung eines Smartphones. Es besteht keine Pflicht private Geräte zu nutzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Arbeitsgericht Fulda wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach sei eine Erreichbarkeit während der sporadischen Aufenthalte in den Außenstellen durch dortige Telefonanschlüsse und Computer mit Internetzugang gewährleistet. Gegen diese Entscheidung legte der
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied zu Gunsten des Betriebsrats und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24756
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