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Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte eine Lkw-Fahrerin vor dem Arbeitsgericht Stralsund die Vergütung von geleisteten
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten
Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, könne seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29609
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