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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021
5 Sa 319/20 -

Drohung mit Krankschreibung zwecks Änderung des Dienstplanes rechtfertigt an sich fristlose Kündigung

Erhebliche Verletzung arbeits­vertraglicher Pflichten

Die Drohung mit einer Krankschreibung, um damit die Änderung des Dienstplanes zu erzwingen, stellt eine erhebliche Verletzung der arbeits­vertraglichen Pflichten dar. Dies rechtfertigt an sich eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 drohte eine in einer Bäckereifiliale in Mecklenburg-Vorpommern angestellte Verkäuferin mit einer Krankschreibung sollte nicht der Dienstplan, wie von ihr gewünscht geändert werden. Die Verkäuferin wollte in einer Woche im Juli 2020 in der Frühschicht arbeiten. Hintergrund dessen waren Spannungen unter den Mitarbeitern der Filiale. Wegen der angedrohten Krankschreibung erklärte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kurz zuvor hatte bereits die Verkäuferin eine ordentliche Kündigung mit Wirkung Ende Juli 2020 ausgesprochen. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Verkäuferin Klage.

Arbeitsgericht gab Klage statt

Das Arbeitsgericht Schwerin gab der Klage statt. Eine Pflichtverletzung sei nach Ansicht des Gerichts nicht erwiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Tätigkeit in der Spätschicht gehindert war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landesarbeitsgericht hält Drohung mit Krankschreibung für wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass das Verhalten der Klägerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Die Klägerin habe ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt, indem sie mit einer Krankschreibung drohte. Damit habe sie die Beklagte in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt.

Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung

Letztlich hielt aber auch das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam. Denn es sei der Beklagten unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung fortzusetzen. Es sei zu beachten, dass es sich bei der Androhung um eine spontane und überlegte Reaktion gehandelt habe, in der sich letztlich die schon länger schwelenden Spannungen entluden. Zudem sei das Arbeitsverhältnis zuvor annähernd 10 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Schwerin, Urteil vom 14.10.2020
    [Aktenzeichen: 4 Ca 904/20]
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