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Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter bestätigten die Kündigung einer 43-jährigen alleinerziehenden Mutter zweier Kinder. Diese war als Hausarbeiterin in einer Berufsschule gekündigt worden, nachdem sie dabei beobachtet worden war, wie sie sechs Ein-Euro-Münzen aus der Tierspendenkasse in der Schulcafeteria entnommen hatte. Sie gestand, bereits zweimal etwas aus der Spendenkasse entnommen zu haben, aber nicht mehr als sechs bis sieben Euro insgesamt.
Die Klägerin hatte sich jeweils nach Betriebsschluss mit ihrem Generalschlüssel Zugang zu der Cafeteria verschafft. Vor Gericht begründete sie ihre Klage gegen die
Sie führten aus, dass das Verhalten der Klägerin nicht als Bagatelle abgetan werden könne. Denn die Umstände ihres Falls zeigten ein berechnendes Element in ihrem Handeln. Dies ergebe sich schon aus der Anzahl der nachweisbaren Verstöße. Da sie keinen dienstlichen Anlass zum Aufenthalt in der Kantine gehabt habe, habe sie den ihr anvertrauten Generalschlüssel dazu verwendet, sich vertragswidrig Zugang zu den Räumen zu verschaffen, um dort Bargeld oder andere Vermögensgegenstände zu suchen.
Die Tat habe auch in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden - auch wenn der
Die Richter bezeichneten die behauptete wirtschaftliche Not als vorgeschobenes Argument. Mit einem Bruttolohn von 2.056,15 Euro habe die behinderte Klägerin als Angehörige des öffentlichen Dienstes für ihre Tätigkeit ein anständiges Entgelt erhalten, das im Vergleich zu den Einkommensmöglichkeiten für ähnliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern als "geradezu luxuriös" bezeichnet werden müsse. Auch habe sie nicht dargelegt, worin ihre vorgetragene Notlage konkret bestanden haben soll. Das berechnende Element in ihrem Handeln zeige schließlich, dass dieses Handeln nicht durch ihre privaten Probleme bedingt gewesen sei. Ein privater Ausnahmezustand könne eine Augenblickstat erklären, nicht aber ein berechnendes und zielgerichtetes Suchen nach Vermögensgegenständen in Räumen, in denen die Klägerin nichts zu suchen hatte.
Der Diebstahl von Bargeld durch den Arbeitnehmer in drei Fällen rechtfertigt an sich den Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass es sich um kleine Bargeldbeträge gehandelt hat (3 EUR, 4 EUR und 6 EUR) rechtfertigt eine andere Bewertung nicht. Selbst wenn man diese Beträge als geringwertig ansehen würde, ist die Kündigung hier gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer den Diebstahl nur ausführen konnte, weil er sich mit dem ihm anvertrauten Generalschlüssel Zugang zu dem Raum verschafft hat, in dem das Bargeld aufbewahrt war und in dem er keine dienstlichen Verrichtungen zu erledigen hatte. Für die Bewertung spielt es auch keine Rolle, dass nicht die Arbeitgeberin geschädigt wurde, sondern die Pächterin der Kantine bzw. der Tierschutzverein zu dessen Gunsten in der Kantine das Spendenkörbchen aufgestellt war, aus dem das Bargeld entwendet wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online (we)
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