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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2013
12 Sa 682/13 -

Angestellter hat bei Betriebs­rats­tätig­keit in der Tagschicht dennoch Anspruch auf Nachtzuschläge

Arbeitsentgelt von Betriebs­rats­mitgliedern darf nicht geringer bemessen werden als Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Betriebs­rats­mitglieder - auch ohne nachts zu arbeiten - Nachtzuschläge erhalten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebs­rats­mitglied ohne die Übernahme der Betriebs­rats­tätig­keit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.

Angestellter hat Anspruch auf die durch die Betriebsratstätigkeit entgangenen Nachtzuschläge

Das Landesarbeitsgericht Köln sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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