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Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.
Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur
• die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,
• sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,
• es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,
• es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,
• die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden.
Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des BAG vom 28.01.2009
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Dokument-Nr. 7355
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